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Praxis der Strafprozessordnung: Videovernehmung - BGH 3 StR 84/16

Da hat der BGH aus meiner Sicht eine große Chance liegen lassen, die Videovernehmung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung praxisnah zu gestalten, und sich für das so genannte „Englische Modell“ und gegen das „Mainzer Modell“ entschieden: 3 StR 84/16 . Was meint das? Nach dem „Mainzer Modell“ hatten Gerichte es für praxisgerecht erachtet, dass der Vorsitzende besonders sensible Zeugenvernehmungen im Wege der Videotechnik alleine mit dem Zeugen in einem anderen Zimmer durchführt und diese „live“ in die Hauptverhandlung übertragen werden, so dass die übrigen Verfahrensbeteiligten darauf reagieren und gegebenenfalls Fragen stellen können (Übersicht bei BGH aaO.). Dann kam der Gesetzgeber und hat 1998 den § 247 a StPO eingeführt, der die Videovernehmung in der Hauptverhandlung regelt. Nach der Auslegung durch den BGH (aaO.) habe der Gesetzgeber sich damit für das so genannte „Englische Modell“ entschieden, nachdem nur der Zeuge (gegebenenfalls mit Hilfspersonen) in einem s